Hilfestellung für Betroffene Eltern.
1. Zurückstellung vom Schulbesuch oder der Einschulung
Ist Ihr Kind zwar schulpflichtig (vor dem 30.06. d. J. 6 Jahre alt geworden), aber noch nicht schulfähig, können Sie sich für die Zurückstellung Ihres Kindes vom Schulbesuch einsetzen. Der formlose Antrag hierzu muss an die Schulleitung der zuständigen Grundschule gestellt werden. Ein persönliches Gespräch mit der Schulleitung ist unbedingt ratsam.
Ein Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Rahmen der Schulanmeldung setzt die Zustimmung der Erziehungsberechtigten voraus.
2. Ihr Kind soll eingeschult werden
Soll Ihr Kind eingeschult werden, sollte Ihr Antrag auf integrativen Schulbesuch nach § 4 NSchG des Kindes ca. ein Jahr vor dem geplanten Schulbeginn, spätestens bis November des Vorjahres gestellt werden. (Persönlicher Kontakt zur Schulleitung ist dringend zu empfehlen).
Kopie des Antrages mindestens an den Schulträger (Stadt oder Kreis/Gemeinde), Schulbehörde Außenstelle der BZR.
Besondere Förderung können Kinder durch verschiedene Integrationsmaßnahmen und in verschiedenen Organisationsformen erhalten. Im Falle der Einrichtung einer Integrationsklasse müssen Elternvertretungen, Schulen oder Schulträger eine entsprechenden Antrag bis zum 01.04. d. J. bei der BZR eingereicht haben. Bis dahin ist viel Überzeugungsarbeit zu leisten (Zustimmung des Kollegiums und der Elternvertretung, Einvernehmen mitdemSchulträger ist herzustellen.)
Bis zum 01.05. d. J. sollte die Förderkommission eingerichtet sein. Antrag der Erziehungsberechtigten auf Einrichtung der Förderkommission muss spätestens 3 Arbeitstage nach dem Gespräch über das sonderpädagogische Beratungsgutachten erfolgen.
Bis zum 01.05. d. J. reicht die Schule ihr pädagogisches Konzept für die Integrationsklasse bei der BZR ein. Bis zum 01.06.d. J. leitet die Schule das Protokoll der Förderkommission und die Empfehlungen den Mitgliedern der Förderkommission und der BZR zusammen mit den vollständigen Beratungsunterlagen zu.
Bis zum 01.06. d. J. will die Schulbehörde über die Einrichtung einer Integrationsklasse entschieden haben. Bis zum 01.06.d. J. ergeht die Verfügung an die Erziehungsberechtigten über den Förderbedarf und den Beschulungsort durch die BZR.
Bis zum 01.07. d. J. soll die zuständige Schulbehörde ihre Entscheidung über die weitere Schullaufbahn des Kindes nach § 68 NSchG (Schulpflicht bei sonderpädagogischem Förderbedarf) getroffen haben.
Kontaktadressen Unabhängige Förder- und Integrationsberatung EIFER e.V. Elterninitiative für Integration und zur Förderung entwicklungsverzögerter Kinder Georg-Dehio-Weg 13 37075 Göttingen Tel. 0551/42777 Fax 0551/541468 eMail ak@eifer-ev.de
Antragstellung an die zuständige Grundschule und an die Bezirksregierung. Die zuständige Außenstelle Göttingen: Frau Petra Neusch-Rieke Nikolaistr. 29 37073 Göttingen Tel. 0551/54806-41 Fax 0551/54806-30 eMail petra.neusch-rieke@br-bs.niedersachsen.de
Antragstellung an den Schulträger Stadt Göttingen Hiroshimaplatz 37085 Göttingen
Stadtrat Wolfgang Meyer 8. OG Neues Rathaus, Zimmer 813 Tel.: 400-24 05, Fax: 400-20 25 eMail: dez3@goettingen.de
Schulverwaltungsamt Göttingen Leiterin: Maria Schmidt, Neues Rathaus, 8. OG, Tel.: 400-2496, Fax: 400-2970 eMail: schulverwaltungsamt@goettingen.de |