Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen RdErl. d. MK v. 09.02.2004 – 307 – 84001/3 – VORIS 22410
Der Erlass regelt die Verteilung der Lehrerstunden, die den Schulen nach dem jeweiligen Landeshaushalt zur Verfügung stehen. Der Erlass tritt am 01.08.2004 in Kraft.
Auszüge:
Bildung von Klassen Für die Bildung von Klassen sind folgende Schülerhöchstzahlen anzuwenden:
Schulkindergarten an Grundschulen 20 Grundschule 28 Hauptschule 26 Realschule 32 Gymnasium bis zum 10. Schuljahrgang 32 Integrierte Gesamtschule bis zum 10. Schuljahrgang 30 Förderschule Schwerpunkt Lernen ab 5. Schuljahrgang 16 Förderschule Schwerpunkt Sprache 14 Förderschule Schwerpunkte Emotionale und soziale Entwicklung, Sehen (Sehbehinderte) und Hören (Schwerhörige) 12 Förderschule Schwerpunkt Körperliche und motor. Entwicklung 10 Förderschule Schwerpunkte Hören(Gehörlose) und Sehen(Blinde) 8 Förderschule Schwerpunkt Geistige Entwicklung 7 Förderschule Schwerpunkt Taubblinde 4 Förderklassen für Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache 16
Für die Schulzweige der KGS gelten die Schülerhöchstzahlen der entsprechenden Schulformen, für den Primarbereich der IGS die der Grundschule.
Zuschläge und Zusatzbedarf Für Grundschulen, die an der sonderpädagogischen Grund-versorgung mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung teilnehmen, sind zwei Stunden je Klasse von Förderschul-Lehrkräften bereitzustellen. Hierauf wird der Grundbedarf für die Schülerinnen und Schüler aus diesem Bereich angerechnet, die in den Schuljahrgängen 1 bis 4 der teilnehmenden Förderschulen unterrichtet werden. Für Grundschulen außerhalb der sonderpädagogischen Grundversorgung sind bis zu 0,5 Stunden je Klasse von Förderschul-Lehrkräften für die Zusammenarbeit Grundschule – Förderschule und den Mobilen Dienst Sprache zuzuweisen, sofern die Unterrichtsversorgung der Förderschulen dies zulässt. Für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die zieldifferent in Integrationsklassen an anderen Schulformen unterrichtet werden, gibt es folgende Stunden als Zusatzbedarf von Förderschul-Lehrkräften für die Förderschwerpunkte:
-Geistige Entwicklung 5,0
-Lernen bis 4. Schuljahrgang 2,0 ab 5. Schuljahrgang 3,0
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die zielgleich in anderen Schulformen unterrichtet und durch Mobile Dienste unterstützt werden, erhalten einen Zusatzbedarf gemäß folgender Orientierungswerte für die Förderschwerpunkte:
-Sprache ab 5. Schuljahrgang 3,0
-Emotionale und soziale Entwicklung, Hören, Sehen bis 4. Schuljahrgang 3,0 ab 5. Schuljahrgang 3,5
-Körperliche und motorische Entwicklung bis 4. Schuljahrgang 3,0 ab 5. Schuljahrgang 4,0
Darüber hinaus können die Schulbehörden für Schülerinnen und Schüler mit einem vergleichbaren Förderbedarf Stunden im Rahmen eines Kontingents für Mobile Dienste bereitstellen.
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