Seit Gründung der ersten Integrationsklassen 1986 in Niedersachsen stoßen Eltern, die für ihr behindertes Kind eine Integrative Unterrichtung mit nicht behinderten Kindern wünschen immer noch auf eine schier unüberwindliche Mauer von Vorurteilen, Unkenntnis, Halbwissen, Verfahrensschwierigkeiten, die den gemeinsamen Unterricht vielerorts fast aussichtslos erscheinen lassen. Diese Situation ist durch die Einführung des § 4 (Integration), der 1993 in das Schulgesetz aufgenommen wurde, nicht besser geworden.
Für Niedersachsen ist zwar klargestellt worden, dass Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen an allen Schulen gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern erzogen und unterrichtet werden sollen, wenn auf diese Weise dem individuellen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler entsprochen werden kann und soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten erlauben. (§ 14 Abs. 2 Satz 1). Der vorgesehene Haushaltsvorbehalt sorgt dafür, dass immer noch in jedem Einzelfall eine Integrationsmaßnahme beantragt und genehmigt werden muss. Hierbei stehen die Eltern in der Regel allein und müssen sich selbst mit Wissen, Gesetzeskenntnissen, Grundwissen über Verwaltungshandeln und mit pädagogischen Argumenten versorgen.
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